ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BRACE TOURING GBR
1. Anwendungsbereich, ausschließliche Geltung
1.1 Die BRACE Touring GbR, Finn Zitscher & Sebastian Koch, Gademannstraße 16, 22767 Hamburg, Germany (im Folgenden: „BRACE“) ist als Unternehmen im Bereich konzertante Veranstaltungslogistik, Veranstaltungs- und Tourneeservice sowohl für Präsenz- als auch für Online-Veranstaltungen, Beratung und Consulting für Veranstaltungen tätig. Dies kann – sofern beauftragt – die Budgetierung von (Groß-)Veranstaltungen und Tourneen, die Beauftragung und Koordinierung von Freelancern (z.B. Techniker und Tourleiter) und Dienstleistern (z.B. Nightliner, Trucking, Technikvermietungen, Hotel- und Reiseagenturen) beinhalten.
1.2 Das Angebot von BRACE richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies beinhaltet auch rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts, selbst wenn sie gemeinnützig sind. BRACE erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen BRACE und ihren Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, soweit BRACE diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Stillschweigen oder mangelnder Widerspruch von BRACE gelten insoweit niemals als Einverständnis bzw. Anerkenntnis. Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere auch den AGB des Kunden wird hiermit widersprochen.
1.4 Soweit BRACE diese AGB aktualisiert, wird sie den Kunden unverzüglich über die neue Fassung informieren. Die neuen AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen zugestimmt hat oder den AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Aktualisierung widerspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss, Änderungswünsche
2.1 Die Angebote von BRACE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Ein Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme des von BRACE unterbreiteten Angebotes. Eine Annahme gilt als erklärt, soweit der Kunde oder ein Erfüllungsgehilfe des Kunden dieses Angebot in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) oder mündlich bestätigt bzw. der Kunde oder ein Erfüllungsgehilfe des Kunden eine Erklärung durch konkludente Handlung (z.B. die Mitwirkung des Kunden in der Konzept- und Entwurfsphase oder die Erbringung von Beistellungen) oder durch Entgegennahme einer gewünschten Leistung bzw. eines Werkes kundtut.
2.3 Sofern eine Anfrage des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, ist BRACE berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen nach Zugang bei BRACE anzunehmen.
2.4 Möchte der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von BRACE zu erbringenden Leistungen ergänzen, erweitern oder ändern, so muss er grundsätzlich diesen Wunsch gegenüber BRACE in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) äußern. Nach Prüfung der Anfrage wird BRACE dem Kunden in einem Angebot den zusätzlichen Aufwand im Einzelnen darstellen und die zusätzlichen Kosten mitteilen. Der Kunde ist frei darin, dieses Angebot unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der im Angebot genannten Frist anzunehmen.
2.5 Sofern eine Ergänzung, Erweiterung oder Änderung der von BRACE zu erbringenden Leistungen weniger als 14 (vierzehn) Tage vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung oder Tournee durch den Kunden erbeten wird, können die Parteien von dem in Ziffer 2.4 beschriebenen Vorgehen abweichen. In diesem Fall werden – sofern nicht anders vereinbart – sämtliche, zusätzlichen Leistungen nach den im Angebot oder der Kostenkalkulation (siehe Ziffer 5.2) definierten allgemeinen Vergütungssätzen von BRACE abgerechnet. Als Annahme des Angebotes des Kunden genügt eine Bestätigung von BRACE in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail). Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Hinblick auf Ergänzungen, Erweiterungen oder Änderungen verbleibt es in jedem Fall bei den ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalten, Vergütungssätzen und ggf. vereinbarter Fristen. Mit anderen Worten ist BRACE nicht verpflichtet, auf einseitigen Zuruf des Kunden nicht vereinbarte Leistungen zu erbringen.
3. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung von BRACE
3.1 Die Einzelheiten der Leistungserbringung von BRACE werden insbesondere in Angebotsschreiben, in Annahmeerklärungen, ggf. in Auftragsbestätigungen oder in sonstigen Korrespondenzen von BRACE festgelegt bzw. wiedergegeben. Soweit dort keine speziellere Regelung getroffen ist, gelten die Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusicherungen und Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von BRACE. Insbesondere stellen Angaben im Internet, in Projektbeschreibungen und Entwürfen keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar.
3.2 BRACE wird die beauftragten Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit unter Berücksichtigung der ihr bekannten bzw. vom Kunden mitgeteilten technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben und Informationen, nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik auszuführen.
3.3 Die Mitarbeiter von BRACE bestimmen ihren Tätigkeitsort, ihre Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern die persönliche Anwesenheit von BRACE in den Geschäftsräumen des Kunden oder an einem Veranstaltungsort erforderlich sein sollte, steht BRACE hierfür zur Verfügung.
3.4 BRACE ist berechtigt, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen (nachfolgend auch „Drittunternehmen“ genannt). BRACE obliegt – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – die alleinige sorgfältige Auswahl, Beauftragung und Bezahlung dieser Drittunternehmen im eigenen Namen. Sofern vom Kunden gewünscht, kann BRACE Drittunternehmen auch namens und in Vollmacht des Kunden beauftragen. In diesem Fall erteilt der Kunde BRACE mit Vertragsschluss die Vollmacht, namens und in Vollmacht des Kunden Verträge über die Erbringung von Fremdleistungen mit Drittunternehmen zu verhandeln und mit Wirkung für und gegen den Kunden abzuschließen (Verhandlungs- und Abschlussvollmacht), sowie sämtliche in diesem Kontext erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen. Die Beauftragung eines Drittunternehmens sowohl bei der Beauftragung im eigenen Namen als auch bei einer Beauftragung namens und in Vollmacht des Kunden bedarf keiner vorherigen Zustimmung/Freigabe durch den Kunden, sofern sich die mit der Leistung des Drittunternehmens verbundenen Kosten im Rahmen der entsprechenden Position der Kostenkalkulation (siehe Ziffer 5.2) bewegt. BRACE hat den Kunden jedoch über die beabsichtigte Beauftragung eines Drittunternehmens zu informieren. Der Kunde darf einer Beauftragung widersprechen, sofern wichtige, berechtigte Gründe der Hinzuziehung eines bestimmten Drittunternehmens entgegenstehen. Ein Widerspruch des Kunden hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in der Information von BRACE genannten Frist in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Hinsichtlich der Haftung von BRACE für die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Qualität der Leistungen von Drittunternehmen gilt Ziffer 12.1.
3.5 Jegliche vereinbarten Termine sind grundsätzlich lediglich Plantermine. Verzugsbegründend sind diese Termine nur dann, wenn diese ausdrücklich als „fix“ vereinbart worden sind. Im Fall von Terminverzögerungen, die auf Gründen beruhen, die nicht von BRACE zu vertreten sind, gelten sog. „Fix“-Termine bzw. Leistungszeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. Das Gleiche gilt bei Terminverzögerungen und Behinderungen von BRACE durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere von BRACE nicht verschuldete Umstände.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1. Für die erfolgreiche Organisation und Durchführung einer Veranstaltung bzw. Tournee, für eine erfolgreiche Beratung und/oder für die Einhaltung eines etwaigen Zeitplans ist eine kooperative Zusammenarbeit der Parteien erforderlich. Der Kunde unterstützt BRACE deshalb vollumfänglich bei der Leistungserbringung und wird BRACE insbesondere erbetene Freigaben, Entscheidungen, etc. unverzüglich zukommen lassen.
4.2 Der Kunde hat im Hinblick auf die Erbringung der vereinbarten Leistungen den rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort durch BRACE und etwaig beauftragter Drittunternehmen zu ermöglichen und sicherzustellen.
4.3 Der Kunde wird erforderliche Beistellungen so rechtzeitig erbringen, dass sich ein etwaig vereinbarter Terminplan nicht verzögert. Die Entscheidung, welche Beistellungen erforderlich sind, steht allein BRACE zu. Beistellungen meint in diesem Sinne z.B. sämtliche Grundrisse, technischen Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten, behördliche Genehmigungen, Sicherheitskonzepte, Texte, Bilder, Unterlagen, Freigaben, Lizenzrechte, Informationen und sonstige Materialien und Dokumente, die erforderlich sind, damit BRACE ihre Leistungen erbringen kann. Zu den erforderlichen Beistellungen gehört auch die verbindliche Information des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung bzw. Tournee, sowie die erforderlichen Einsatzzeiten von BRACE und ggf. beauftragter Drittunternehmen.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, BRACE nach Möglichkeit nur Sicherheitskopien von Beistellungen zur Verfügung zu Stellen. Sofern die von ihm an BRACE übergebenen Beistellungen Originale enthalten, hat der Kunde vorab auf eigene Kosten Sicherungskopien zu erstellen und diese Sicherungskopien so zu verwahren, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieser Beistellungen vermieden wird. Etwaige BRACE übergebenen Beistellungen werden von BRACE auf Kosten und Gefahr des Kunden bis zur vollständigen Beendigung des jeweiligen Auftrages aufbewahrt bzw. eingelagert. BRACE ist jedoch nicht verpflichtet, übergebene Beistellungen nach Beendigung des jeweiligen Auftrages aufzubewahren bzw. einzulagern und kann diese dann vernichten. Eine Versicherungspflicht seitens BRACE in Bezug auf die übergebenen Beistellungen besteht nicht. Sämtliche Hin- und Rücksendungen von und zu BRACE oder zu eingeschalteten Drittunternehmen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden.
4.5 Im Hinblick auf eine Veranstaltung/Tournee fungiert in der Regel der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) als Betreiber/Veranstalter. Eine Übertragung der Betreiber- bzw. Veranstalterpflichten auf BRACE ist ausgeschlossen. Als Betreiber/Veranstalter ist allein der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) verpflichtet, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorgaben oder Sicherheitsbestimmungen umzusetzen und etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Die Betreiber- bzw. Veranstalterpflicht des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dritten (z.B. des lokalen Veranstalters) schließt die Pflicht zur Beachtung von Jugend- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie zur Einholung und Einhaltung von Gefährdungsbeurteilungen und Sondernutzungserlaubnissen mit ein. Sofern dies ausdrücklich Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen von BRACE ist, wird BRACE den Kunden im Hinblick auf die Einholung behördlicher Genehmigungen beratend und unterstützend zur Seite stehen.
4.6 Der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) wird für eine vertragsgegenständliche Veranstaltung ein Sicherheitskonzept entwickeln, das insbesondere Aussagen zu Rettungswegen, Brandverhütung, Betrieb technischer Einrichtungen, Sicherheitspersonal und zur Einhaltung anwendbarer Unfallverhütungsvorschriften enthalten muss. Der Kunde ist für die Umsetzung und Einhaltung des Sicherheitskonzeptes allein verantwortlich. Der Kunde ist ferner verpflichtet, BRACE über sämtliche sicherheitsrelevante Aspekte einer vertragsgegenständlichen Veranstaltung/Tournee in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu informieren und das Sicherheitskonzept im Rahmen der Beistellungen zu übergeben. Sofern es für die vertragsgegenständliche Veranstaltung die Ernennung eines Veranstaltungsleiters (z.B. § 38 VStättVO-HH) und eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (z.B. § 39 VStättVO-HH) bedarf, wird dieser durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten (z.B. den lokalen Veranstalter) gestellt. Der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) wird für eine vertragsgegenständliche Veranstaltung eine für den Umfang und die Erfordernisse dieser Veranstaltung entsprechende Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen.
4.7 Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination durchzuführen und – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – eine Person zu bestimmen, die sämtliche Arbeiten (u.a. von BRACE, von Drittunternehmen, vom Kunden, vom Veranstaltungsort) aufeinander abstimmt. Soweit BRACE Mitarbeiter des Kunden oder Mitarbeiter von Drittunternehmen und/oder vom lokalen Veranstalter zur Planung oder Durchführung einer Veranstaltung/Tournee zur Verfügung gestellt werden, ist BRACE ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BRACE über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
4.8 Sofern aus der Verletzung der Pflichten aus Ziffern 4.1-4.7 Schäden oder Mehraufwände von BRACE resultieren, sind diese vom Kunden zu erstatten.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung der BRACE durch den Kunden richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Die Vergütung von BRACE, als auch evtl. weiterberechnete Fremdleistungen von beauftragten Drittunternehmen versteht sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Die Vergütung von BRACE, die Kosten für Fremdleistungen und sonstige Ausgaben werden von BRACE in einer Kostenkalkulation aufgeführt. Diese Kostenkalkulation liegt für gewöhnlich einem Angebot von BRACE bei. In diesem Fall sind sich die Parteien darüber einig, dass die Kosten gem. Kostenkalkulation im Hinblick auf die dort aufgeführten einzelnen Positionen zur Umsetzung einer Veranstaltung/ Tournee (z.B. Location, Technik, Ausstattung, Catering, Personal) mit Vertragsschluss Bestandteil des Vertrages werden und freigegeben sind. Sofern die Kostenkalkulation dem Angebot nicht beigefügt ist und dem Kunden erst später übergeben wird, ist der Kunde zu einer separaten und unverzüglichen Freigabe der Kosten in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) verpflichtet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Hinblick auf eine zügige und flexible Projektdurchführung eine kurzfristige Abstimmung und ggf. Änderung einzelner Positionen der Kostenkalkulation notwendig sein kann. Diese hat der Kunde unverzüglich freizugeben.
5.3 Die Vergütung für erbrachte Leistungen von BRACE bestimmt sich im Übrigen nach den jeweils gültigen, in der Kostenkalkulation oder im Angebot definierten Vergütungssätzen von BRACE. Die Vergütung nach den Vergütungssätzen ist insbesondere einschlägig
• bei Leistungen von BRACE, die nicht Gegenstand eines Vertrages waren, auf kurzfristigen Ergänzungs-, Erweiterungs- oder Änderungswünschen des Kunden weniger als 14 (vierzehn) Tage vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung oder Tournee zurückzuführen sind (siehe Ziffer 2.4)
• bei angefallenen Mehraufwänden von BRACE, die nicht von BRACE verursacht worden sind.
6. Auslagen und Spesen, Reise- und Übernachtungskosten
6.1 Der Kunde verpflichtet sich, BRACE alle zur Durchführung ihrer Leistungen für den Kunden erforderlichen angemessenen Aufwendungen und Spesen zu ersetzen.
6.2 BRACE wird solche Auslagen bzw. Spesen in einer Rechnung separat ausweisen und Nachweise in Kopie beifügen. Die Originalbelege können auf Verlangen des Kunden in den Geschäftsräumen von BRACE eingesehen werden.
6.3 Bei wesentlichen Aufwendungen, die jeweils einen Betrag von 1.000,- € übersteigen, hat BRACE vorher die Zustimmung des Kunden in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) einzuholen. BRACE behält sich vor, für solche wesentlichen Auslagen eine Vorschussrechnung zu stellen und Auslagen erst nach Begleichen dieser Rechnung zu tätigen.
6.4 Anfallende Reise- und Übernachtungskosten von BRACE-Mitarbeitern, die mit einem Vertrag in Zusammenhang stehen (inkl. Vorbereitungstermine, Ortsbesichtigungen oder Meetings) sind vom Kunden zu erstatten. Sofern die Parteien eine Buchung von Reise und Unterbringung durch den Kunden vereinbaren, wird der Kunde folgende Bedingungen berücksichtigen:
• Flugreisen ab 4 Stunden sind mindestens in Premium Economy zu buchen
• Flugreisen ab 8 Stunden sind mindestens in Business Class zu buchen
• Hotelzimmer sind mind. in der Kategorie 4**** und als Einzelzimmer zu buchen
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungen von BRACE sind unmittelbar binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie auf dem Konto von BRACE eingegangen ist und BRACE über den Betrag verfügen kann.
7.2 BRACE ist berechtigt für erbrachte Leistungen bzw. Leistungsteile Zwischen- oder Abschlagsrechnungen zu stellen.
7.3 Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank) zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Ferner hat BRACE in diesem Fall das Recht, sowohl die angelieferten Materialien als auch geschaffenen Leistungen bzw. Werke bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. BRACE behält sich für den Fall des Zahlungsverzuges auch vor, hinsichtlich aller weiteren Aufträge nach vorheriger angemessener Fristsetzung zurückzutreten.
7.4 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden – insbesondere durch Zahlungsunfähigkeit – gefährdet, so kann BRACE Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Noch nicht ausgelieferte Werke oder zu erbringende Leistungen können insoweit zurückgehalten bzw. die Arbeit hieran eingestellt werden.
7.5 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen der BRACE ist diese berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
8. Ausfallregelungen
8.1 Findet eine vertragsgegenständliche Veranstaltung – gleich aus welchem Grund – nicht statt, gilt Folgendes:
• Wird die Veranstaltung bis spätestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum abgesagt, erhält BRACE 25% der vereinbarten bzw. angefallenen Vergütung gem. Ziffer 5, sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Auslagen, Spesen, Reise- und Übernachtungskosten, sowie die Kosten aus vertraglichen Verpflichtungen zu Drittunternehmen, die nicht mehr rückabgewickelt werden können.
• Wird die Veranstaltung weniger als 8 Wochen bis spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum abgesagt, erhält BRACE 50% der vereinbarten bzw. angefallenen Vergütung gem. Ziffer 5, sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Auslagen, Spesen, Reise- und Übernachtungskosten, sowie die Kosten aus vertraglichen Verpflichtungen zu Drittunternehmen, die nicht mehr rückabgewickelt werden können.
• Wird die Veranstaltung weniger als 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum bis einschließlich des Veranstaltungsdatums abgesagt, erhält BRACE die gesamte vereinbarte bzw. angefallene Vergütung gem. Ziffer 5, sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Auslagen, Spesen, Reise- und Übernachtungskosten, sowie die Kosten aus vertraglichen Verpflichtungen zu Drittunternehmen, die nicht mehr rückabgewickelt werden können.
Die vorgenannten Pauschalen sind anzupassen, wenn der Kunde nachweist, dass ein Schaden (insb. bzgl. Leistungen von BRACE, Auslagen, Spesen, Kosten) überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ausgefallen ist.
8.2 Sobald BRACE von der Nichtdurchführung der Veranstaltung Kenntnis erlangt, wird BRACE zur Schadensminimierung die weitere Leistungserbringung einstellen. Insbesondere darf BRACE dann keine weiteren Beauftragungen von Drittunternehmen mehr vornehmen. Existierende Vereinbarungen mit Dritten sind nach Möglichkeit rückabzuwickeln.
9. Abnahme und Freigaben
9.1 Die von BRACE erbrachten Leistungen bzw. Leistungsteile können dienst- oder werkvertraglichen Inhalts sein. Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, gilt die Leistung mit Vorlage der entsprechenden Tätigkeitsnachweise durch BRACE als erbracht. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die jeweilige Werkleistung von dem Kunden abzunehmen. BRACE ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, sofern es sich um abtrennbare Leistungsteile handelt. Bei Werkleistungen gelten folgende Abnahmeregelungen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird.
9.2 Die Abnahme hat unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Bereitstellung des Werkes zur Prüfung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Ein Werk ist abzunehmen, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt worden ist. Eine Abnahme darf insbesondere nicht aus geschmacklichen Gründen oder sonst wie unbegründet verweigert werden.
9.3 Falls der Kunde nicht innerhalb der in Ziffer 9.2 aufgeführten Abnahmefrist seine Abnahme erklärt oder seine Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat, gilt das Werk als vorbehaltlos und rügelos abgenommen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde das Werk produktiv nutzt. Eine produktive Nutzung liegt z.B. vor, wenn das Werk im Rahmen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung verwendet wird.
10. Gewährleistung, Verjährung
10.1 Die von BRACE erbrachten Leistungen bzw. Leistungsteile können dienst- oder werkvertraglichen Inhalts sein. Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, stehen dem Kunden weder gesetzliche, noch vertragliche Mängelrechte zu. Bei werkvertraglichen Leistungen richtet sich die Gewährleistung nach den nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird.
10.2 Qualitätsanforderungen, die der subjektiven Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, gestalterische Anordnung begründen keinen Gewährleistungsanspruch, soweit der Kunde hierzu keine exakten Anweisungen gegeben hat.
10.3 Der Kunde wird etwaige Mängelmeldungen der BRACE unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe sämtlicher dem Kunden bekannter, für die Mängelbeseitigung zweckdienlicher Informationen mitteilen. Der Kunde übernimmt insoweit eine Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
10.4 Sind die von BRACE geschuldeten Werke mangelhaft, wird BRACE nach Aufforderung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) binnen angemessener Frist die Leistungen nach Wahl von BRACE nachbessern oder erneut erbringen. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Werkvertrag bzw. vom werkvertraglichen Leistungsteil zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein endgültiges Fehlschlagen liegt vor, wenn der gleiche Mangel trotz zweimaliger Mängelbeseitigungsversuche nicht behoben werden kann oder von BRACE unberechtigt verweigert wird. Das Recht der Selbstvornahme (§ 637 BGB) ist ausgeschlossen.
10.5 Das Recht des Kunden, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, verjährt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an.
10.6 Eine Gewährleistung ist in den Fällen einer unsachgemäßen Benutzung des Werkes durch den Kunden bzw. durch vom Kunden beauftragte Dritte (z.B. lokaler Veranstalter) ausgeschlossen.
11. Versicherung
11.1 BRACE verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Eine für den Umfang und die Erfordernisse der betrieblichen Tätigkeiten von BRACE und ihren Mitarbeitern entsprechende Versicherungspolice mit einer ausreichenden Versicherungssumme je Versicherungsfall i.H.v. 3.000.000 € für Personen- und Sachschäden, sowie i.H.v. 3.000.000 € für Vermögensschäden liegt vor.
11.2 Sofern vom Kunden gewünscht und beauftragt, kann BRACE angemietetes Equipment gegen Diebstahl, Transportschäden, Fahrlässigkeit und Höhere Gewalt im eigenen Namen versichern lassen. Die Notwendigkeit einer solchen Versicherung und der Versicherungsumfang werden im Einzelfall mit dem Kunden abgestimmt. Etwaige Kosten für eine solche Versicherung hat der Kunde BRACE zu erstatten.
12. Haftung von BRACE
12.1 BRACE haftet ausschließlich für Schäden, die durch BRACE und/oder die Mitarbeiter von BRACE schuldhaft verursacht worden sind. Insbesondere übernimmt BRACE keine Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher der Veranstaltung verursacht worden sind. Ebenso wenig haftet BRACE für Schäden, die durch Dritte (z.B. Drittunternehmen, lokaler Veranstalter) verursacht werden.
12.2 BRACE haftet insoweit unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet BRACE – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag in Höhe der Versicherungssumme je Versicherungsfall gem. Ziffer 11.1.
12.3 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
12.4 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gem. Ziffern 12.1-12.4 gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
12.5 Jegliche Haftungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die Sphäre von BRACE eingreift, Leistungen von BRACE wie auch immer modifiziert, unabhängig davon, in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.
12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von BRACE.
12.7 BRACE haftet maximal für die Dauer von einem Jahr seit der Feststellung der Pflichtverletzung.
13. Urheber-, Nutzungs- u. sonstige Rechte
13.1 Soweit bei der Leistungserbringung durch BRACE (Mit-)Urheberrechte, Leistungsschutzrechte oder sonstige Schutzrechte an Werken (z.B. an Veranstaltungstitel, Bühnenbild, Logos, Texten, Grafiken, Videos, Fotos) entstehen, verbleiben diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bei BRACE. Die erforderlichen nicht-exklusiven Nutzungsrechte werden dem Kunden durch BRACE im Rahmen des Vertragszweckes und zwar ausschließlich zur Organisation, Durchführung, Bewerbung, Ausgestaltung und Dokumentation der konkreten vertragsgegenständlichen Veranstaltung zeitlich und örtlich unbeschränkt eingeräumt.
13.2 BRACE behält sich das Eigentum, Urheber- und Leistungsschutzrechte, sowie sonstige etwaig bestehenden Schutzrechte an allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Materialien (insb. Konzepten, Ideen, Veranstaltungstitel, Bühnenbild, Logos, Texten, Grafiken, Fotos, Audio- und Videodaten, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, anderen Unterlagen und Hilfsmitteln) vor. Der Kunde darf diese Materialien ohne ausdrückliche Zustimmung von BRACE weder bearbeiten, ändern, sie als solche inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen, noch sie selbst oder durch Dritte anderweitig, als im Zusammenhang mit der konkreten vertragsgegenständlichen Veranstaltung im Rahmen von Ziffer 13.1 nutzen. Der Kunde hat auf Verlangen von BRACE diese Materialien vollständig an BRACE zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn der jeweilige Auftrag beendet ist, sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
13.3 Der Kunde räumt BRACE sämtliche zur Leistungserbringung von BRACE erforderlichen Nutzungsrechte an bereitgestellten Materialien (z.B. Logos, Veranstaltungstitel, Texten, Grafiken, Videos, Fotos) ein und garantiert, dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Kunde stellt BRACE von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter (inkl. der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung) auf erstes Anfordern frei.
14. Referenznutzung und Dokumentation
BRACE ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen von vertragsgegenständlichen Veranstaltungen zu erstellen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass BRACE diese Aufnahmen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt und/oder den Titel der Veranstaltung, den Namen und die Logos des Kunden bzw. Künstlers zeitlich und örtlich unbeschränkt zu eigenen Präsentations- und Referenzzwecken z.B. in Online-Präsentationen auf der Webseite oder auf Social Media Auftritten, Ausschreibungen, Prospekten, Werbeflyer etc. von BRACE nutzen darf.
15. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). BRACE ist berechtigt, alle, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten (insb. personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden und Drittunternehmen, Künstlern, und Besuchern) unter Beachtung dieser Gesetze zu verarbeiten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Regelfall zur Erfüllung und Abwicklung der zwischen den Parteien geschlossener Verträge. Sofern im Hinblick auf die konkret bei BRACE beauftragten Leistungen erforderlich, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag i.S.v. Art. 28 DSGVO abschließen.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Aufrechnung, Sonstiges
16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag ist der Sitz von BRACE.
16.2 Die Parteien können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
16.3 Erklärungen, Abnahmen, Freigaben, Informationen, etc. im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien können in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) abgegeben werden.
Stand: Juli 2025
BRACE TOURING GBR
FINN ZITSCHER & SEBASTIAN KOCH
GADEMANNSTRAßE 16, 22767 HAMBURG